SATZUNG DES VEREINS „AUFBRUCH STUTTGART e.V.“

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§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Aufbruch Stuttgart“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name „Aufbruch Stuttgart e. V.“
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Stuttgart.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist sowohl die Förderung von Kunst und Kultur (§ 52 Abs. 2 Nr. 5 AO) als auch die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger Zwecke (§ 52 Abs. 2 Nr. 25 AO).
  3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Entwicklung und Beförderung von Ideen und Konzepten in gemeinsamem bürgerschaftlichem Engagement mit dem Ziel, Kunst und Kultur im Erscheinungsbild der Stadt besser zu verankern und dadurch ihre Strahlkraft nach innen und außen zu erhöhen. Dies soll beispielsweise dadurch geschehen, dass die trennende Wirkung der Verkehrsschneise Konrad-Adenauer-Straße überwunden, dadurch ein attraktives Kulturviertel geschaffen und im Rahmen der Sanierung des Opernhauses die Perspektive für die Errichtung eines Konzerthauses befördert wird. Weiterhin wird der Satzungszweck durch die Organisation und Durchführung öffentlicher Informations- und Diskussionsveranstaltungen, wie z.B. Bürgerforen, Tagungen, Vorträge und Ausstellungen zum Austausch mit der gesamten Bürgerschaft sowie durch die Herausgabe von Publikationen verwirklicht.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  7. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Kunst und Kultur oder für das bürgerschaftliche Engagement zugunsten der Förderung von Kunst und Kultur.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat. Mitglied kann auch jede juristische Person werden.
  2. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist.
  3. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe für die Ablehnung mitzuteilen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss über die Streichung muss dem Mitglied mitgeteilt werden.
  4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstands ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

  1. Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Bei der Aufnahme in den Verein kann eine Aufnahmegebühr erhoben werden.
  2. Höhe und Fälligkeit von Jahresbeiträgen und Aufnahmegebühren werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 7 Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und zwei weiteren Vorstandsmitgliedern (Beisitzern).
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden, den Stellvertretenden Vorsitzenden und den Schatzmeister vertreten. Diese Personen sind je einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.
  3. Nach seiner Wahl durch die Mitgliederversammlung bestimmt der Vorstand aus seinem Kreis den Vorsitzenden, den Stellvertretenden Vorsitzenden und den Schatzmeister durch interne Wahl. Er kann außerdem weitere stellvertretende Vorsitzende wählen.

§ 8 Zuständigkeit des Vorstands

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Bericht über die laufenden Geschäfte gegenüber der Mitgliederversammlung und Erstellung des Jahresberichts;
  2. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
  3. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
  4. Vorbereitung des Haushaltsplans und Buchführung;
  5. Beschluss über die Aufnahme von Mitgliedern (§ 3 Absatz 3), die Streichung von Mitgliedern aus der Mitgliederliste (§ 4 Absatz 3) und den Ausschluss von Mitgliedern (§ 4 Absatz 4);
  6. Einstellung einer Geschäftsführung,
  7. ggf. Erlass einer Vorstands- und/oder Geschäftsführungsordnung.

§ 9 Wahl und Amtsdauer des Vorstands

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt.
  2. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Bei offener Wahl ist für jedes Vorstandsmitglied ein getrennter Wahlgang durchzuführen. Bei geheimer Wahl erfolgt die Wahl der Vorstandsmitglieder in einem Wahlgang. Die einzelnen Kandidaten werden auf einer Liste aufgeführt und können durch Ankreuzen gewählt werden. Die Kumulation von Stimmen auf einen oder mehrere Kandidaten ist nicht möglich.
  3. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.
  4. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.

§ 10 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands

  1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung folgenden Tag.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des Vorstands anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des Stellvertretenden Vorsitzenden.
  3. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren (auch im Umlaufverfahren per E-Mail) beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem zustimmen.

§ 11 Rechnungsprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder einen Wirtschaftsprüfer für die Dauer von vier Jahren.

§ 12 Mitgliederversammlung

  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Juristische Personen können sich durch Vollmacht rechtsgeschäftlich vertreten lassen. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als zwei fremde Stimmen vertreten.
  2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
    a. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr und Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands;
    b. Entlastung des Vorstands;
    c. Festsetzung der Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträge (§ 5);
    d. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
    e. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
    f. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands;
    g. Wahl der Rechnungsprüfer.

§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich oder in Textform (per E-Mail) unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
  2. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben.
  3. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies beim Vorstand schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

§ 15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Schatzmeister geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlleiter übertragen werden. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer.
  2. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. Bei Wahlen genügt der Antrag eines Mitglieds.
  3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie form- und fristgemäß einberufen wurde (§ 13).
  4. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehnteln erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung von neun Zehnteln aller Mitglieder beschlossen werden.
  5. Bei Wahlen ist bereits im ersten Wahlgang gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat und in der Reihenfolge der auf die einzelnen Kandidaten abgegebenen Stimmen die meisten Stimmen auf sich vereinigt hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet in einem zweiten Wahlgang zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.
  6. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 16 Geschäftsführung

  1. Der Vorstand kann einen Geschäftsführer oder eine Geschäftsführerin bestellen. Die Geschäftsführung erledigt alle Aufgaben des täglichen Bedarfs in Vertretung des Vorstands. Aufgaben, die nicht dem Vorstand übertragen sind, können auch nicht durch die Geschäftsführung wahrgenommen werden.
  2. Die Geschäftsführung nimmt an den Sitzungen des Vorstands mit beratender Stimme teil, solange ihre persönlichen Belange nicht betroffen sind.
  3. Die Rechte und Pflichten und die Bevollmächtigung der Geschäftsführung bestimmen sich im Einzelnen nach ihrem Anstellungsvertrag.
  4. Der Vorstand kann eine Geschäftsführungsordnung erlassen.

§ 17 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden (§ 5 Abs. 4).
  2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.